Der Freundeskreis Metropoltheater München e.V.
 
SATZUNG

Freundeskreis „Metropoltheater München“

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis METROPOLTHEATER MÜNCHEN“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung professioneller Theaterproduktionen und durch finanzielle und materielle Unterstützung der „METROPOLTHEATER MÜNCHEN Betriebs gGmbH“

Dies geschieht durch:

- Zuschüsse zur Realisierung von Projekten und damit anfallender Kosten, wie z.B. Werbe- und Reisekosten, Mietkosten für technische Geräte, Gelder zum Erwerb von Kostümen und Bühnenbildern, Erwerb von Aufführungsrechten und sonstigen Materialkosten.

- Zuschüsse zur Anmietung von Räumlichkeiten als Trainings- und Spielstätte oder als Fundus.

- Zuschüsse für den Ankauf technischer Einrichtungen (z.B. Zuschauerstühle, Beleuchtung, …) des METROPOLTHEATERS MÜNCHEN.

- Veranstaltung von Szenenabenden oder ähnlichen Veranstaltungen, die der Akquisition von Neumitgliedern und Spenden dienen.

- Veranstaltung von Kulturreisen zur Information über vergleichbare Theaterprojekte in anderen Städten.

(3) Gagen und Personalkosten – mit Ausnahme der Gagen für Künstler bei Szenenabenden – dürfen nicht gefördert werden.


§3 Vereinstätigkeit
(1) Der Verein übt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung aus.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die dem Verein zufließenden Mitteln und etwaige Gewinne sind ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(4) Werden Spenden mit einem Verwendungszweck für ein vom Verein unterstütztes und dem Satzungszweck entsprechendes Projekt einbezahlt, so darf der Vorstand diese Gelder nur für dieses Projekt verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, so wird dem Spender eine Liste mit Alternativprojekten vorgelegt. Stimmt der Spender einem anderen Projekt zu, so wird der Betrag dafür verwendet. Stimmt der Spender keinem Alternativprojekt zu, so wird die Spende zurückgezahlt: Eine Spendenquittung kann in diesem Fall nicht ausgestellt werden.

(5) Fördergelder werden grundsätzlich nicht direkt an Geförderte, sondern nur zur Abgeltung von satzungsgemäßen Leistungen an Dritte ausgezahlt.

Etwaige Bank- oder Verwaltungsgebühren sind einzubehalten.


§4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden.


§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede juristische Person über 18 Jahre werden.

(2) Eintrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme und stellt gegebenenfalls eine Mitgliedsurkunde aus.


§6 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstandsvorsitzenden.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:

- sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

- das Mitglied mit der Zahlung des vereinbarten Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach der Abmahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Sie ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.


§7 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Er darf EUR 51,-. für natürliche Personen im Jahr nicht übersteigen.

(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Er wird in den ersten zwei Jahreskalendermonaten fällig. Beiträge werden erstmalig für das Jahr 1998 erhoben.

(3) Bei Eintritt während des laufenden Jahres wird eine anteilige Ermäßigung gewährt.


§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes
(b) Abnahme der Jahresrechnung und des Kassenprüfungsberichtes
(c) Änderung der Satzung
(d) Wahl des Vorstandes
(e) Wahl des Kassenprüfers
(f) Festsetzung des Haushaltes

(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn Dreiviertel (3/4) der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich ein. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Sind diese verhindert, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

(4) Über die Mitgliederversammlung wird von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied des Vereins eine Kurzniederschrift geführt, in der mindestens die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

(a) dem Vorstandsvorsitzendem
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Schatzmeister
(d) vier Beisitzenden

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Nach Ende der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten lediglich ihre durch den Vereinzweck bedingten Auslagen (wie Fahrtkosten, Materialkosten, u.ä.) erstattet.

(3) Vorstand des Vereins nach §26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte.

(4) Dem Vorstand obliegt die unmittelbare Förderung des Vereinszwecks nach §2 der Satzung. Der Vorsitzende des Vereins beruft den Vorstand nach Bedarf ein.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei vollständiger Anwesenheit mit Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

(6) Die Mitgliederversammlung kann auf die Wahl eines Schatzmeisters verzichten.

(7) Der stellvertretende Vorsitzende führt – falls kein Schatzmeister gewählt ist – die Bücher und verwaltet die Gelder des Vereins.


§11 Kuratorium
Der Vorstand kann Persönlichkeiten des künstlerischen und öffentlichen Lebens in ein Kuratorium wählen. Diese müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

Das Kuratorium berät den Vorstand bei seinen Entscheidungen.

Es tritt nach Bedarf zusammen.

Es kann einen Sprecher wählen.

§12 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der Anwesenden.


§13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie Abstimmungsergebnisse werden zu Beweiszwecken vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich zusammengefasst und von ihm selbst und einem Mitglied unterzeichnet.


§14 Vereinsvermögen
Das liquide Vereinsvermögen (Bargelder, Kontoeinlagen, Spareinlagen, Wertpapiere, etc.) darf einen Betrag von EUR ……………… nicht übersteigen.


§15 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, Kulturreferat, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


Präambel
Die Produktion professioneller Bühnenprojekte benötigt einen erheblichen finanziellen Aufwand. Erfahrungsgemäß können nicht alle Kosten kulturell wichtiger und wertvoller Produktionen durch Einnahmen aus Eintrittsgeldern finanziert werden.

Die Unterstützung entsprechender Projekte durch die öffentliche Hand in Zeiten finanzieller Knappheit ist immer weniger möglich. Deshalb ist die Initiative von Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen gefordert.

Der Verein setzt sich zum Ziel, Personen und Unternehmen zu gewinnen, die Theaterproduktionen, im 1998 gegründeten „METROPOLTHEATER München“ (in den Räumen des alten Kinos in Freimann) aufführen, durch finanzielle Zuwendungen unterstützen oder dem Theaterbetrieb in der juristischen Form der „METROPOLTHEATER München Betriebs gGmbH“ beim Aufbau der technischen Ausstattung durch finanzielle Zuwendungen zu helfen.

 
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